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Liefer- und Zahlungsbedingungen der MA-Bo Handelsgesellschaft
 

1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen Leistungen und Lieferungen einschließlich Vorschläge, Bedingungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Die Allgemeinen Bedingungen sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Geschäftspartner erkennen, spätestens mit der Bestellung verbindlich. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers, sowie Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tag nach dem Ausstellungsdatum befristet, solange kein konkreter Vertragsabschluss unter Bezugnahme auf das Angebot erfolgt. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten und zulässig. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt ist, in EURO (€), zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Lieferung, Lieferstörungen, Lieferverzug
(a) Eingehende Aufträge werden schnellstmöglich ausgeführt. Uns bleibt das Recht einer späteren Voll- oder Teillieferung innerhalb vier Wochen, ohne Angabe von Gründen.
(b) Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruhen unsere Lieferverpflichtungen bzw. werden ausgesetzt.
(c) Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bei Bestellungen von Standardartikeln berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderungen wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.
(d) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr auf Versendungen der Ware geht auf den Besteller über, soweit wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert haben. Transportmittel und Transportwege sind uns zur Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Kraftfahrzeugen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mehrkosten für Eil- und Expressbeförderung gehen zu Lasten des Käufers. Rechnungen können entweder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Skonto beglichen werden. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn bereits fällige Rechnungen unbeglichen sind.
Jede Zahlung wird auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.
(e) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung unter einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtung durch die Behinderung unmöglich, oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretenden Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Besteller ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Mängel
Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
(a) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(b) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen.
(c) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung oder des Gewichts berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(d) Ist die Mängelrüge begründet, so werden wir die mangelhaften Liefergegenstände nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen. Kommen wir mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist Minderung der Vergütung verlangen oder von dem betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für ihn unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder Neuerbringung.
(e) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Bestellers, von uns nicht zu vertretene chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, insbesondere elektrostatische Aufladungseffekte, zu hohe Rauigkeit der Papieroberfläche, zu geringe Luftdurchlässigkeit des Papiers, sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.
(f) Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
(g) Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Liefergegenstände.

5. Eigentumsvorbehalt
(a) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen. Der Besteller hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben.
(b) Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildungserfolge erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns als Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für Rechnung des Käufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(d) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt, die Pfändung des Liefergegenstandes und die Zurücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(f) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung ist für beide Teile Bonn / NRW.
(b) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamkeit möglichst nahe kommt.